Mit Facebook-Ads und Coaching in die Steuer-Hölle

Die Falle schnappt doppelt zu, und viele bemerken es gar nicht

Kürzlich hat mich ein Unternehmer kontaktiert, der rund 27’000 CHF an die MWST-Abteilung der ESTV für das 2018 nachzahlen muss, weil er sich falsch beraten lassen hat, was die MWST-Pflicht und -Abrechnungsmethode angeht.

Das tückische daran ist, dass die Falle gleich doppelt zuschnappt, wenn man sowohl in die «Bezugsteuer-Falle» als auch in die «Saldosteuersatz-Falle» tappt. Betroffen sind sowohl MWST-Pflichtige Unternehmer als auch Selbständige ohne MWST-Pflicht.

Dies ist in der Praxis kein Einzelfall und häufig ist nachträglich nichts mehr zu machen, denn die MWST hat strenge Fristen, was die Anmeldungen angeht.

Eine kurze Beratung im Voraus ermöglicht meistens eine Steuerersparnis im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Der Übeltäter Nr. 1: Die mysteriöse Bezugsteuer

Wenn du online etwas aus dem Ausland bestellst, kennst du bestimmt die Einfuhrumsatzsteuer von 7.7%, die dir nachträglich vom Zoll in Rechnung gestellt wird.

Was viele nicht wissen ist, dass bei dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland ebenfalls eine Steuer zu bezahlen ist, und zwar die Bezugsteuer. Der Steuersatz beträgt ebenso 7.7%. Das kann zum Beispiel Coaching, Online-Werbung, oder Outsourcing sein.

Sobald man als Privatperson oder Unternehmer Dienstleistungen im Wert von CHF 10’000 oder mehr aus dem Ausland bezieht, beginnt die Abrechnungspflicht. Unternehmen, die bereits MWST-Pflichtig sind, müssen die Bezugsteuer bereits ab 1.- CHF abliefern.

Da der Bezug von Dienstleistungen nicht «über die Grenze geht», wie beim Import von Waren, bleibt die Steuer oft unbemerkt…

… bis die ESTV dahinter kommt.

(Wie man die Bezugsteuer auf einfache Weise wieder zurückfordern kann, wenn man sich richtig anmeldet, erzähle ich dir weiter unten, jedoch zuerst mehr zur Online-Werbung…)

Online-Werbung und Coaching als schleichender Steuer-Schrecken

Viele Unternehmer (und zu meinem Erstaunen auch viele Treuhänder und Steuerberater) sind sich nicht bewusst, dass Facebook und Google nicht im Schweizer Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind.

Das führt dazu, dass Online-Werbung über Facebook oder Google einem Dienstleistungsbezug aus dem Ausland entspricht, der eine Bezugsteuer-Pflicht auslösen kann.

Dasselbe gilt für Coaching aus dem Ausland: Auch hier liegt ein Dienstleistungsbezug aus dem Ausland vor.

Wenn du also regelmässig Geld für Online-WerbungCoaching oder Outsourcing im Ausland ausgibst, rate ich dir, deine Steuersituation genauer prüfen zu lassen. Wenn du noch gar nicht bei der MWST angemeldet bist: Erst recht.

Segen oder Fluch? Du hast die Wahl

Das Gute an der Bezugsteuer-Falle ist, dass man sie auf einfache Art und Weise «entschärfen» kann.

a) Ist man bereits MWST-Pflichtig, kann man mit der Wahl der richtigen Abrechnungsmethode die Bezugsteuer wieder abziehen.

b) Ist man noch gar nicht MWST-Pflichtig, kann man sich freiwillig bei der MWST anmelden und mit der richtigen Abrechnungsmethode die Bezugsteuer wieder zurückfordern.

Leider kommen immer wieder Unternehmer zu mir in die Beratung, die bereits in die Falle getappt sind. Zwar kann man meistens rückwirkend nichts mehr unternehmen, jedoch kann man zumindest die Schäden in Zukunft abfedern.

Der Übeltäter Nr. 2: Die kostenspielige Saldosteuersatzmethode

«Saldosteuersatz» ist die Abrechnungs-methode bei der MWST, die von Unternehmern gewählt wird, die es «möglichst einfach» haben wollen. Anstatt bei jedem Beleg die MWST abzurechnen, kann man mit der Saldosteuersatzmethode den Umsatz mit einem vordefinierten Prozentsatz berechnen und abliefern.

Was die meisten Unternehmer nicht wissen: Bei der Saldosteuersatzmethode kann man die Bezugsteuer nicht wieder zurückfordern, weshalb die meisten Unternehmen deutlich mehr Steuern bezahlen, wenn Sie auf Online-Werbung setzen, oder Coaching aus dem Ausland beziehen.

Im Beispiel, das ich am Anfang erwähnt habe, ist der Unternehmer gleich in beide Fallen getappt: Er hat einen Online-Shop in den USA über Amazon betrieben und ist wegen den Dienstleistungen von Amazon in die Bezugsteuerfalle getappt. Er hat sich (ohne sich beraten zu lassen) mit der Saldosteuersatz-Methode angemeldet und war nicht in der Lage, die Bezugsteuer wieder zurückzufordern. Der Schrecken kam, als die Bezugsteuer in Höhe von CHF 27’000 fällig wurde.

Fazit

Die Bezugsteuer-Falle schnappt in der Praxis erschreckend oft zu, insbesondere bei dem Einsatz von Online-Werbung, Coaching, oder beim Outsourcing ins Ausland.

In die doppelte Falle tappt man mit der Saldosteuersatz-Methode, welche bei den meisten digitalen Unternehmen die deutlich teurere Variante ist.

Die Bezugsteuer-Falle ist auf einfache Weise zu entschärfen, wenn die Anmeldungen richtig durchgeführt werden und die richtigen Abrechnungsmethoden gewählt werden.

Bewerbe dich am besten gleich für eine kostenlose 30-minütige Beratung, damit wir gemeinsam prüfen können, ob die Falle bereits zugeschnappt hat und ob wir dir notfalls «aus der Patsche helfen» können.

Disclaimer

Dieser Artikel wurde sorgfältig und nach bestem Wissen, sowie nach aktuellem Stand der Schweizerischen Gesetzgebung verfasst. Diese Informationen sind kein Ersatz für eine individuelle Steuerberatung. Wir übernehmen keine Haftung für finanzielle Schäden, die auf Basis dieses Artikels entstehen.