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Das Holding-Privileg: Was es war und was es bedeutete

Mit Einführung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) per 1. Januar 2020 wurden auf Druck von OECD und EU unter anderem die kantonalen Steuerprivilegien und insbesondere das Holdingprivileg abgeschafft. Das Holding-Privileg war ein Steuervorteil, der an Unternehmen gewährt wurde, deren Vermögen und Einnahmen hauptsächlich aus Beteiligungen bestanden. Wenn mindestens zwei Drittel der Vermögenswerte oder der Erträge einer Holding aus Beteiligungen stammten, waren die Gewinne auf kantonaler Ebene steuerfrei.

Es gab zwar immer noch die direkte Bundessteuer und Kapitalsteuer, aber der Wegfall der kantonalen Steuer führte zu erheblichen Steuerersparnissen.

Doch lohnt sich eine Holding heutzutage immer noch?

Hauptgründe für die Gründung einer Holding-Gesellschaft

Die Gründung einer Holding-Gesellschaft bietet Unternehmern zahlreiche Vorteile. Neben den Steuervorteilen ermöglichen Holding-Gesellschaften eine effiziente Steuergestaltung, da Investitionen innerhalb der Unternehmensstruktur mit einer geringeren Steuerbelastung getätigt werden können. 

Darüber hinaus fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn das Geld innerhalb der Holding-Struktur bleibt und beispielsweise nicht als Lohn privat ausgezahlt wird. Zudem kann das Geld steuerfrei von den Tochtergesellschaften in die Holding ausgeschüttet werden, dank des sogenannten Beteiligungsabzugs.

Definition: Beteiligungsabzug

Ein Beteiligungsabzug ist eine steuerliche Regelung, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, Dividenden, die sie aus Tochtergesellschaften erhält, steuerfrei zu erhalten.

Die Unterschiede zwischen damals und heute

Mit der Einführung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) im Jahr 2020 ist das Holding-Privileg weggefallen. Diese Veränderung hat dazu geführt, dass die zweidrittel Regelung nicht mehr gilt. 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Abschaffung des Holding-Privilegs nur Unternehmen betrifft, die operative Tätigkeiten in der Holding durchführen oder Immobilien direkt über die Holding halten. Daher hat die Abschaffung des Holding-Privilegs praktisch keine relevante Auswirkungen auf reine Holding-Strukturen, in denen nur Beteiligungen gehalten werden.

Die Vorteile einer Holding-Struktur in der heutigen Zeit

Trotz des Wegfalls des Holding-Privilegs bietet eine Holding-Struktur weiterhin wesentliche Vorteile. Dazu gehören beispielsweise die Möglichkeit, praktisch steuerfrei Geld von den Tochtergesellschaften in die Holding auszuschütten, Gewinne der Tochtergesellschaften abzusichern (Tresorfunktion), Verrechnungen zwischen Tochterfirmen steuerlich abzusichern, oder langfristig das Vermögenswachstum zu beschleunigen. Die Tatsache, dass eine Holding-Struktur hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, Beteiligungen zu halten, bedeutet, dass sie in ihrer reinen Form weiterhin die wichtigsten steuerlichen Vorteile behält.

FAQs zum Thema Holding-Struktur:

Was ist das Hauptziel einer Holding-Struktur?

Das Hauptziel einer Holding-Struktur besteht darin, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. Die Holding kann Erträge aus diesen Beteiligungen sammeln, typischerweise in Form von Dividenden. Darüber hinaus bietet eine Holding-Struktur Steuervorteile und ermöglicht es, Geschäfte effizient zu organisieren und zu steuern.

Was ist der Beteiligungsabzug und wie wirkt er sich auf eine Holding-Struktur aus?

Der Beteiligungsabzug ist eine steuerliche Regelung, die es einer Muttergesellschaft (der Holding) ermöglicht, Dividenden, die sie aus Tochtergesellschaften erhält, steuerfrei zu erhalten. Diese Regelung ist vor allem für Holding-Strukturen von Vorteil, da sie es erlaubt, Geld steuerfrei von den Tochtergesellschaften in die Holding zu transferieren.

Was hat sich mit der Abschaffung des Holding-Privilegs verändert?

Mit der Abschaffung des Holding-Privilegs durch die Einführung der STAF im Jahr 2020 ist die Regelung weggefallen, dass die Gewinne einer Holding auf kantonaler Ebene steuerfrei sind, wenn mindestens zwei Drittel der Vermögenswerte oder der Erträge aus Beteiligungen stammen. Dies hat vor allem Auswirkungen auf Holding-Firmen, die operative Tätigkeiten durchführen oder Unternehmensstrukturen, bei denen Immobilien direkt über die Holding gehalten werden. Reine Holding-Strukturen, in denen nur Beteiligungen gehalten werden, sind jedoch von dieser Änderung praktisch nicht betroffen.

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